Tätigkeitsarten
Tatsachenfeststellungen in Vermerkform
Bei der Unterschriftsbeglaubigung und auch bei der Abschriftsbeglaubigung erstellt der Notar einen Vermerk über eine Wahrnehmung (Unterschriftsleistung bzw. Anerkennung einer Unterschrift, Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises, Übereinstimmung Original/Kopie).
Neben diesen "einfachen Urkunden" hat der Notar vielfältige weitere Aufgaben.
Beratung
Ausgangspunkt der meisten notariellen Beurkundungen ist ein vorheriges ausführliches und persönliches Beratungsgespräch, in dem ich mit Ihnen Ihre individuellen Vorstellungen herausarbeite und diskutiere. Das Beratungsgespräch ist vor allem für Testamente, Erbverträge, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Übertragungsverträge oder Erbauseinandersetzungsverträge sehr wichtig, wobei möglichst alle Vertragsteile der Besprechung beiwohnen sollten. Aber auch in allen anderen Angelegenheiten kann ein Besprechungstermin sinnvoll sein, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten oder Rechtsfragen. Ich agiere unabhängig, bin fachlich geschult, vertrauenswürdig und unterliege der Verschwiegenheitspflicht. Mündet die Beratung in eine entsprechende notarielle Beurkundung, dann entsteht für die Beratung keine gesonderte Gebühr, sondern geht in der Beurkundungsgebühr auf. Wollen Sie nur ein Beratungsgespräch ohne Beurkundungswillen, fällt eine nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zu berechnende moderate Beratungsgebühr an. Die Beratungsleistung kann auch in einer Überprüfung eines fremden Entwurfs oder in der gutachterlichen Beantwortung von Rechtsfragen bestehen.
Entwurf
Sobald feststeht, was urkundlich zu regeln ist, erstelle ich einen maßgeschneiderten Regelungsvorschlag, einen Entwurf. Dieser versetzt Sie in die Lage, sich auf den Beurkundungstermin vorzubereiten und vorab den gefundenen Lösungsweg noch einmal kritisch zu hinterfragen. Gerne kann auf dieser Grundlage eine erneute persönliche oder telefonische Besprechung erfolgen. Selbstverständlich können bis zur Beurkundung Änderungswünsche, sofern sie zielführend sind, berücksichtigt und Verständnisfragen beantwortet werden. Der Entwurf kann Ihnen per Post oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Persönliche Beurkundung (Regelfall)
Während eines Beurkundungstermins lese ich Ihnen die Urkunde vor. Alle Beteiligte erhalten dadurch Gelegenheit, die Regelungsinhalte der Urkunde noch einmal zu durchdenken. Ich kläre Sie noch einmal über die rechtliche Bedeutung der Regelungen auf. Sofern erforderlich nehme ich auch im Beurkundungstermin noch notwendige Anpassungen vor. Darüber hinaus informiere ich Sie darüber, welche weiteren Schritte nach der Beurkundung erfolgen müssen, damit die Urkunde vollständig durchgeführt werden kann. Ist alles in Ordnung, werden Sie den Urkundeninhalt genehmigen und die Urkunde unterschreiben. Zuletzt folgt meine Unterschrift.
Die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bietet etliche Vorteile: Falls es später doch zu einem Rechtsstreit kommen sollte, hat die notarielle Urkunde kraft Gesetzes eine besondere Beweiskraft hinsichtlich des Inhalts und der Identität der Beteiligten. Zudem wird die Urschrift der notariellen Urkunde dauerhaft in papierener und elektronischer Form aufbewahrt und kann daher noch nach Jahrzehnten eingesehen werden. In geeigneten Fällen kann schon durch die Beurkundung ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden, um eine schnellere Durchsetzung bestehender Ansprüche zu ermöglichen.
Online-Verfahren (bei bestimmten Verfahren im Gesellschaftsrecht)
Für bestimmte notarielle Urkunden aus dem Bereich Gesellschaftsrecht kann bereits seit dem 01.08.2022 ein notarielles Online-Verfahren gewählt werden. Es ermöglicht Beurkundungen und Beglaubigungen mittels Durchführung einer Videokonferenz, ohne dass Sie einen Termin vor Ort bei mir wahrnehmen müssen. Die Videokonferenz erfolgt über eine eigene Plattform der Bundesnotarkammer. Um ein Online-Verfahren durchführen zu können, müssen Sie bestimmte Ausweisdokumente vorlegen können und auch technische Voraussetzungen erfüllen. Ferner muss meine Zuständigkeit gegeben sein, damit ich mit Ihnen ein solches Verfahren durchführen kann. Das betroffene Unternehmen muss in meinem Amtsgerichtsbezirk (Bonn, Wachtberg, Bornheim, Alfter) seinen Sitz haben, oder ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter muss innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnen.
Vollzug
Mit der Unterschrift unter die fertige Urkunde ist es oftmals nicht getan. In vielen Fällen müssen weitere Umsetzungsschritte erfolgen, um die ich mich zusammen mit meinen Mitarbeitern kümmern. So können etwa bei einem Grundstückskaufvertrag eine Reihe von Genehmigungen und Unterlagen erforderlich sein, damit der Kaufpreis fällig gestellt und nach erfolgter Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann. Wenn es bei der Einholung von Unterlagen hakt, bemühen wir uns um Lösungen, um den Vollzug voranzubringen. Selbstverständlich halten wir Sie auf dem Laufenden. Auch geben wir Ihnen gerne zwischenzeitlich Auskunft über den Verfahrensstand. Wenn alles wie geplant umgesetzt worden ist, erhalten Sie von uns nach Prüfung der Eintragungen Nachricht.
Elektronischer Rechtsverkehr
Bereits seit dem 1.1.2007 werden sämtliche Handelsregister in Deutschland elektronisch geführt. Antragstellungen sind nur auf elektronischem Wege möglich und verlangen neben einer entsprechenden technischen Ausstattung nebst Vorhalten einer elektronischen Signaturkarte auch eine elektronische Aufbereitung der einzureichenden Unterlagen und Daten. Die Notare haben sich auf diese neue Technik eingestellt und beherrschen die modernen Anmeldeverfahren. Derzeit wird der elektronische Rechtsverkehr auf das Grundbuchverfahren erweitert. Ich nehme an einem Pilotprojekt teil, das die elektronische Antragstellung beim Amtsgericht Bonn vorsieht.
Papierenes und elektronisches Urkundenarchiv
Seit dem 01.07.2022 werden von Notaren errichtete Urkunden nach den gesetzlichen Vorschriften nicht nur in papierener Form, sondern auch in elektronischer Form in der elektronischen Urkundensammlung aufbewahrt. Die Bundesnotarkammer hat hierzu mit hohem finanziellen Aufwand die technischen Voraussetzungen geschaffen.
Als Amtsnachfolger der Notare Harro Harling und Dr. Peter Kemp verwahre ich – weiterhin ausschließlich in papierener Form - alle Originalurkunden, die von diesen Notaren errichtet worden sind. Sofern Sie hiervon Kopien, beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen benötigen, können Ihnen diese gegen Entgelt erstellt werden, wenn Sie entweder Urkundsbeteiligter oder ein Rechtsnachfolger eines Urkundsbeteiligten sind. Sehen Sie hierzu auch unter SERVICE – ARCHIVANFRAGE.
Treuhandtätigkeit
Aufgrund meiner Neutralitätspflicht gehören Treuhandtätigkeiten zu meinem Alltagsgeschäft. Ein Beispiel: Im Rahmen von Grundstücksangelegenheiten übersenden mir Gläubiger von im Grundbuch zu löschenden Rechten regelmäßig Löschungsunterlagen mit sogenannten Treuhandauflagen, d.h. von den Unterlagen darf ich erst Gebrauch machen, wenn von den Gläubigern genannte Bedingungen eingetreten sind. Bei Vorliegen eines im Vorfeld zu ermittelnden berechtigten Sicherungsinteresses kann ich auch Gelder treuhänderisch verwahren. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn der Schuldner eines Geldanspruchs beweisen muss, dass er einen geschuldeten Betrag aufbringen kann, es aber noch nicht zu einem wirtschaftlichen Abfluss des Geldes an den Anspruchsgläubiger kommen darf, sondern erst nach dem Eintritt festzulegender Bedingungen. Für jede zu verwahrende Masse errichtet der Notar ein eigenes Konto, ein sogenanntes Notaranderkonto, für das Sonderbedingungen gelten. Der Notar ist zwar Inhaber des Kontos; wirtschaftlich Berechtigte sind jedoch die Beteiligten.