Tatsachenfeststellung

 

Erstellen beglaubigter Kopien

Wer beglaubigte Kopien von seinen Original-Urkunden benötigt, kann von mir diese anfertigen lassen. Sie finden auf meiner Website ein Antragsformular unter Service > Erstellen beglaubigter Abschriften (certified copies).
Müssen Kopien mehrerer Originale beglaubigt werden, können Sie selbst entscheiden, ob diese in einen Beglaubigungsvermerk zusammengefasst werden können oder getrennte Beglaubigungen erfolgen sollen.

 

Mein Büro erstellt die Kopien selbst, und ich bestätige deren Übereinstimmung mit dem Original in einem Vermerk, der entweder auf den Kopien aufgebracht oder mit den Kopien mit Schnur und Siegel verbunden wird. Der Beglaubigungsvermerk kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ist für Zwecke der Vorlage im Ausland eine Apostille oder Zwischenbeglaubigung zwecks Legalisierung erforderlich, kann ich dies gegen eine Gebühr für Sie erledigen.

 

Voraussetzung für eine Abschriftsbeglaubigung ist, dass ich mir Gewissheit über die Echtheit des Dokuments verschaffen kann. Originale müssen als Originale erkennbar sein. Handelt es sich um bloße Ausdrucke elektronischer Dokumente, ist eine Beglaubigung grundsätzlich nicht möglich.


Unterschriftsbeglaubigung

Eine Unterschriftsbeglaubigung ist eine Bestätigung des Notars, dass der Unterzeichner einer Erklärung seine Unterschrift vor den Augen des Notars geleistet oder anerkannt hat und sich der Notar Gewissheit über die Person des Unterzeichners verschafft hat. Der Vermerk bezeugt damit die Echtheit und Zuordenbarkeit der Unterschrift und erleichtert damit den Rechtsverkehr. Der Beglaubigungsvermerk wird entweder auf der unterzeichneten Erklärung aufgebracht oder mit der Erklärung mit Schnur und Siegel verbunden. Wird das unterzeichnete Dokument im Ausland benötigt, ist möglicherweise die zusätzliche Einholung einer Apostille oder einer Zwischenbeglaubigung zwecks Legalisation erforderlich. Ich kann dies gegen eine Gebühr für Sie erledigen.


Lebensbescheinigung

Bei einer Lebensbescheinigung muss sich der Notar darüber Gewissheit verschaffen, dass eine Person noch lebt. Hierzu ist ein persönliches Erscheinen und die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich. Lebensbescheinigungen werden oftmals zur Vorlage bei Rentenauszahlungsstellen benötigt.


Legitimationsprüfung

Bei der Legitimationsprüfung handelt es sich um ein Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche bei Banken und Versicherungen. Die Legitimationspflicht richtet sich nach der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz (GwG). Privatpersonen weisen sich in der Regel mittels Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung aus. Sofern die Legitimationsprüfung nicht durch einen Sachbearbeiter der Bank oder Versicherung selbst erfolgt, kann sie auch durch ein Postident-Verfahren oder durch ein notarielles Feststellungsverfahren unter Verwendung von Vordrucken des jeweiligen Instituts vorgenommen werden.


Prioritätsverhandlung

Eine notarielle Prioritätsverhandlung dient im Urheberrecht zum Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Vorlage beim Notar ein Werk als vom Urheber stammend vorgelegt worden ist. Sie ist somit wichtiges Beweissicherungsmittel vor Erscheinen eines Werkes.


Verlosung

Der Notar kann zu Verlosungen hinzugezogen werden. Bei einer Verlosung handelt es sich um eine öffentliche oder private Veranstaltung, bei der nach einem festgelegten Plan Gewinne unter einer Mehrheit von Teilnehmern so ausgespielt werden, dass mit der Teilnahme eine Gewinnchance verbunden ist, es aber vom Zufall abhängt, welcher Teilnehmer einen Gewinn erhält. Der Notar kann sich auf eine Protokollierung der Verlosung als Tatsachenbeurkundung beschränken, wenn diese durch Dritte erfolgt. Er ist auch berechtigt, selbst eine Ziehung vorzunehmen, wenn der Veranstalter dies wünscht.


Inventar/Vermögensverzeichnis

Der häufigste Fall, in dem der Notar zur Errichtung eines Inventars hinzugezogen wird, ist der Fall der Errichtung eines Nachlassinventarverzeichnisses. Von der Erbfolge ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte können im Rahmen ihres Auskunftsanspruchs gegenüber dem Erben verlangen, dass ein Notar das geschuldete Nachlassverzeichnis erstellt. Der Notar hat auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten eigene Ermittlungen zur Zusammensetzung des Nachlasses anzustellen und die Ergebnisse in ein von ihm zu erstellendes Verzeichnis aufzunehmen.

Notar in Bonn Innenstadt