Vorsorgevollmacht

 

Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur die persönliche Lebensgestaltung erheblich verändern. Sie können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge rechtlich nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Die nächsten Verwandten oder auch der Lebensgefährte können in solchen Situationen nicht automatisch entscheiden und handeln. Für den Ehegatten gibt es zwar seit dem 01.01.2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB); dieses ist jedoch zum einen auf bestimmte Rechtsgeschäfte aus dem Bereich der Personensorge und auf damit zusammenhängende Geschäfte der Vermögenssorge beschränkt, zum anderen besteht es für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem der zu vertretende Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann. Es ist daher weiterhin ratsam, auch als Ehegatten Vorsorgevollmachten zu errichten. So kann vor allem vermieden werden, dass fremde Personen über das eigene weitere Befinden entscheiden oder schmerzhafte, lebensverlängernde medizinische Eingriffe vorgenommen werden, obwohl der Sterbeprozess unumkehrbar bereits begonnen hat. Im Wesentlichen stehen als Regelungsinstrumente die General-/Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung zur Verfügung.


Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht

Der Gesetzgeber hat die rechtliche Betreuung unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts nur für den Fall vorgesehen, dass diese erforderlich ist. Die Erforderlichkeit besteht im Regelfall nicht beim Vorhandensein von Bevollmächtigten. Dabei sollte die Vollmacht alle Lebensbereiche umfassen (als Generalvollmacht), denn ansonsten könnte für die Teilbereiche, die nicht von der Vollmacht umfasst sind, nach wie vor eine rechtliche Betreuung angeordnet werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Vollmacht bestimmte Teilaspekte der Personensorge ausdrücklich erwähnen muss, wenn diese zur Vollmacht gehören sollen. Welche Anforderungen bestehen und wie diese zu erfüllen sind, weiß der Notar. Ferner ist bei Bestehen einer Ehe des Vollmachtgebers das Verhältnis der Vollmacht zum gesetzlichen Notvertretungsrecht des Ehegatten zu regeln. Eine Generalvollmacht birgt aufgrund ihrer Reichweite auch Gefahren. Dementsprechend ist große Sorgfalt bei der Auswahl der Bevollmächtigten und beim Handling der Vollmachtsunterlagen geboten. Hierzu kann ich Sie ausführlich beraten. Die notariell beurkundete Vollmacht findet im Alltag von allen Errichtungsformen die größte Akzeptanz. Zudem kann ich die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen und damit sicherstellen, dass im Ernstfall Betreuungsbehörden und –gerichte Kenntnis von der Vollmachtserrichtung erlangen.


Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung erteilt der Erklärende Weisungen an künftig ihn behandelnde Ärzte für den Fall des Eintritts einer hoffnungslosen Behandlungssituation. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass ein gewisser Grad an Bestimmtheit erforderlich ist, damit eine Patientenverfügung Bindungswirkung entfaltet. Ich zeige Ihnen gerne die Vorgaben und die zu beachtenden Aspekte, aber auch die Grenzen einer solchen Verfügung auf. Eine Patientenverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, aber auch isoliert errichtet werden. Ich kann eine Registrierung Ihrer Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer veranlassen, auch isoliert und unabhängig von einer Vorsorgevollmacht.


Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung dient dazu, gegenüber dem Betreuungsgericht Wünsche hinsichtlich der gesetzlichen Betreuung zu äußern. Isoliert angeordnet, d.h. ohne gleichzeitige Erteilung einer Generalvollmacht, ist sie ein Statement, dass Sie eine gesetzliche Betreuung wünschen, aber die Entscheidungen des Betreuungsgerichts in eine bestimmte Richtung lenken möchten. Als ergänzendes Element einer Vorsorge-/Generalvollmacht soll die Betreuungsverfügung hingegen nur dann greifen, wenn trotz Vollmacht eine Betreuung nötig werden sollte.

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